Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger. Da die Republik Irak kein Mitgliedstaat des FZA-Übereinkommens ist, gilt der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens. Der Beschuldigte 1 wurde u.a. wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bedroht sind, sodass seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit bedeutet. Die Ausschreibung der Landesverweisung vom Beschuldigten im SIS ist folglich anzuordnen.