Der Beschuldigte 1 hat nicht nur mehrfache, sondern insbesondere auch einschlägige Vorstrafen. Er hat wiederholt gegen die hiesigen strafrechtlichen Normen verstossen und scheint die Schweizer Rechtsordnung in keiner Art und Weise zu respektieren. Da die vom Beschuldigten 2 ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insgesamt als eher hoch einzuschätzen ist, erscheint die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre als angemessen. Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger.