Der Beschuldigte 1 ist in der Schweiz nicht integriert und spricht kaum eine Landessprache. Er hat die Schweizerische Rechtsordnung nicht geachtet und ist immer wieder delinquent geworden. Sein Gesundheitszustand steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Gemäss Bericht des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 22. Juli 2021 scheint eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 in die Republik Irak möglich (pag. 1779 ff.). Er könnte sich dort auch wieder eingliedern. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten 1 in der Republik Irak liegen keine vor. Es handelt sich damit um keinen persönlichen Härtefall.