Im Jahr 2016 sind diese schliesslich in die Schweiz nachgezogen. Das vom Beschuldigten 1 gestellte Asylgesuch wurde abgewiesen und er verfügt über einen Aufenthaltsstatus F für vorläufig Aufgenommene. Er hat aber keinen Flüchtlingsstatus. Der Beschuldigte 1 geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war vor dem vorzeitigen Strafantritt vom Sozialdienst abhängig. Seine Familienangehörigen verfügen über einen N-Aus- weis für Asylbewerber und werden ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt. Der Beschuldigte 1 ist in der Schweiz nicht integriert und spricht kaum eine Landessprache.