Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger. Somit fällt er als Drittstaatsangehöriger nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention), womit er sich nicht auf ein völkerrechtliches Einreise- und Aufenthaltsrecht berufen kann. Er ist zwar noch verheiratet, doch wurde der gemeinsame Haushalt Ende 2016 aufgehoben und die gerichtliche Trennung erfolgte 2018.