41. Betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gemacht. Damit liegen Katalogdelikte nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b und o StGB, weshalb eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Es sei denn es handle sich um einen unechten Härtefall oder die (echte) Härtefallklause gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gelange zur Anwendung. Der Beschuldigte 1 ist irakischer Staatsangehöriger.