40. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b resp. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung resp. einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.