39. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Es kann auf die theoretischen Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 30). Der Beschuldigte 2 befand sich zwischen dem 27. April 2017 und dem 23. Mai 2017 in Polizei und Untersuchungshaft (Ordner I pag. 82 ff.). In Anwendung von Art. 51 StGB werden ihm diese im Umfang von 27 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. IV. Landesverweisung