114 gesamten Umständen ist vorliegend nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten übersteigt denn auch nicht die Obergrenze von 2 Jahren, womit dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre angesetzt.