38. Bedingter Strafvollzug Es kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1437). Wie die Vorinstanz ausführte, sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB betreffend die Vorstrafe trotz der Verurteilung zu einem Raufhandel vom 28. Januar 2020 (pag. 1820 f.) nicht erfüllt. Es handelt sich dabei gemäss dem Strafmass von 40 Tagessätzen bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 150.00 offenbar aber um eine – wenn auch nicht unbedeutende – geringe Sache, wobei der Beschuldigte 2 ausführte, es habe bei einem Diskobesuch Streit gegeben (pag.