36.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigen 2 sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. Die Strafempfindlichkeit ist demnach neutral zu bewerten. 36.4 Fazit Die Täterkomponenten würden sich damit im Umfang von mindestens 20 Strafeinheiten straferhöhend auswirken. Die Kammer ist aber an das Verschlechterungsverbot gebunden. 37. Konkretes Strafmass In Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten ist eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszufällen.