113 36.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie die Vorinstanz ausführte, hat sich der Beschuldigte 2 im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig verhalten. Da er jegliche Beteiligung am Vorfall vom 27. April 2017 bestritt, kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Sein Verhalten im Strafverfahren ist damit neutral zu bewerten. Wie bereits ausgeführt, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Verurteilungen auf.