Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist ebenfalls aufgrund des engen sachlichen Konnex mit der versuchten schweren Körperverletzung mit einem Asperationsfaktor von 1/2, mithin mit 15 Tagen Freiheitsstrafe, zu berücksichtigen. 36. Täterkomponenten