35. Asperation wegen Sachbeschädigung Betreffend der Sachbeschädigung der Fensterscheibe der Terrassentüre kann auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 19.3). Diese Treffen auch auf den Beschuldigten 2 zu, hat das Beweisergebnis doch ergeben, dass er diesbezüglich dem Beschuldigten 1 geholfen hat, diese mit dem Blumentopf einzuschlagen. Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.