Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Diese ist aufgrund des engen sachlichen Konnex zur versuchten schweren Körperverletzung mit einem Asperationsfaktor von 1/2, mithin mit 15 Tagen Freiheitstrafe zu berücksichtigen.