34. Asperation wegen Hausfriedensbruch Es kann auf die Ausführungen betreffen den Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 19.2.). Wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, verfügte der Beschuldigte 2 weder über einen Schlüssel zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin, noch pflegte er zu dieser jemals einen engen Kontakt, als dass er um diese Uhrzeit einfach ohne ihr Wissen die Wohnung hätte betreten dürfen. Damit ist das Tatverschulden beim Beschuldigten 2 etwas höher zu gewichten als beim Beschuldigten 1. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen.