33.5 Verminderung der Schuldfähigkeit Beim Beschuldigten 2 lag im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, nachdem gemäss den forensisch-toxikologischen Abschlussberichten in dessen Urin eine geringe Menge Cocain-Metabolit und Paracetamol (Schmerzmittel) nachgewiesen werden konnte, jedoch mittels erfolgter Blutentnahme im Blut des Beschuldigten kein Alkohol – und auch keine weiteren Betäubungsmittel – nachgewiesen wurden (Ordner I pag. 231 ff.; vorinstanzliche Erwägungen, pag. 1435). 33.6 Fazit Einsatzstrafe