Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessene Strafe von 30 Monaten Freiheitstrafe als Einsatzstrafe als angemessen.