Dennoch berücksichtigt die Kammer – wie auch die Vorinstanz – zu Gunsten des Beschuldigten 2, dass dieser in einem gewissen Loyalitätskonflikt zu seinem zukünftigen Schwiegervater stand. Insgesamt ist daher die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ebenfalls noch knapp als neutral zu bewerten. 33.3 Fazit Tatkomponenten und hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln.