Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 2 entschied sich – wie dies die Vorinstanz ausführte – ohne Not für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin. Die Tat erscheint gegenüber dem Vorfall zwischen seiner künftigen Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin vollkommen unverhältnismässig. Dennoch berücksichtigt die Kammer – wie auch die Vorinstanz – zu Gunsten des Beschuldigten 2, dass dieser in einem gewissen Loyalitätskonflikt zu seinem zukünftigen Schwiegervater stand.