Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin seine künftige Ehefrau tätlich anging, rechtfertigt dies nicht die unverhältnismässige Reaktion des Beschuldigten 2. Gesamthaft ergibt sich, dass die Willensrichtung und die Beweggründe von der Kammer gerade noch als neutral zu bewerten sind. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte 2 entschied sich – wie dies die Vorinstanz ausführte – ohne Not für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin.