Der Beschuldigte 2 entschied sich nicht nur, den künftigen Schwiegervater mitten in der Nacht zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, sondern beteiligte sich aktiv am Übergriff. Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin seine künftige Ehefrau tätlich anging, rechtfertigt dies nicht die unverhältnismässige Reaktion des Beschuldigten 2. Gesamthaft ergibt sich, dass die Willensrichtung und die Beweggründe von der Kammer gerade noch als neutral zu bewerten sind.