Dennoch hat er die Wehrlosigkeit der Privatklägerin ausgenutzt. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 33.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Wie auch der Beschuldigte 1 handelte der Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Handlung erfolgte aber nicht zufällig, wusste der Beschuldigte 2 doch bereits vorher, dass der Beschuldigte 1 die Strafund Zivilklägerin schlagen wollte.