Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls wie der Beschuldigte 1 gewalttätig und hinterhältig. Der Beschuldigte 2 tauchte mitten in der Nacht bei der Straf- und Zivilklägerin auf, half dem Beschuldigten 1 die Fensterscheibe bei der Terrassentüre einzuschlagen und die Straf- und Zivilklägerin in ihren eigenen vier Wänden zu überraschen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 ist dennoch aber nicht als besonders verwerflich zu qualifizieren und er hat mit den Fusstritten vorwiegend gegen die Unterseite des Körpers und damit nicht übermässig grausam gehandelt. Dennoch hat er die Wehrlosigkeit der Privatklägerin ausgenutzt.