110 und Zivilklägerin keine schwere Körperverletzung eingetreten ist. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bei der Straf- und Zivilklägerin ist damit aber noch als leicht einzustufen. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls wie der Beschuldigte 1 gewalttätig und hinterhältig.