Wie die Vorinstanz ausführte, schlug der Beschuldigte 2 im Gegensatz zum Beschuldigten 2 die Straf- und Zivilklägerin nicht ins Gesicht, sondern verpasste ihr vier bis fünf Fusstritte, vorwiegend gegen die Unterseite des Körpers. Das Verschulden wiegt damit weniger schwer wie beim Beschuldigten 1. Straferhöhend wirkt jedoch auch beim Beschuldigten 2 die Überzahl und Überlegenheit durch das Auftauchen zu zweit was zu einer höheren Gefährdung des bedrohten Rechtsguts bei der Straf- und Zivilklägerin beigetragen hat. Wie auch schon ausgeführt, ist es dem Zufall zu verdanken, dass bei der Straf-