33. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) 33.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Hinsichtlich Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin kann grundsätzlich auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 (Ziff. 18.2.1) verwiesen werden. Wie die Vorinstanz ausführte, schlug der Beschuldigte 2 im Gegensatz zum Beschuldigten 2 die Straf- und Zivilklägerin nicht ins Gesicht, sondern verpasste ihr vier bis fünf Fusstritte, vorwiegend gegen die Unterseite des Körpers.