Damit erweist sich auch für ihn aus spezialpräventiven Überlegungen einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend bildet die versuchte schwere Körperverletzung mit dem abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt, anhand wessen die Einsatzstrafe festzulegen ist. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung wird ebenfalls berücksichtigt werden.