Mit Urteil vom 1. April 2015 wurde er weiter wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und am 28. Januar 2020 wegen Raufhandel zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1820 f.). Offenbar hat den Beschuldigten 2 auch die kurze Freiheitsstrafe vom 1. April 2015 nicht abgehalten, weiter zu delinquieren. Damit erweist sich auch für ihn aus spezialpräventiven Überlegungen einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe (Art. 41 Abs. 1 StGB).