109 Verschuldensbewertung zu berücksichtigen ist, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat und im vorliegenden Fall der Beschuldigte 1 als Haupttäter, sozusagen in der «Chefrolle» handelte, wogegen der Beschuldigte 2 eine eher untergeordnete Rolle zukam, welche ihn aber trotzdem auch als Hauptbeteiligten erscheinen lässt (pag. 1433).