1687 ff.). Vorbehältlich der Rechtskraft oder Abänderung des Urteils des Verfahrens PEN 21 359 sind dem Beschuldigten daher die Untersuchungshaft von 163 Tagen aus diesem Verfahren im vorliegenden Verfahren anzurechnen (Art. 51 StGB, sowie BGE 133 IV 150 E. 5.2.3.). Vorbehältlich der Rechtskraft oder Abänderung des Urteils des Verfahrens PEN 21 359 sind dem Beschuldigten damit die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren im Umfang von 401 Tagen anzurechnen. Seit dem 20. Januar 2022 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug (pag. 1814). B. Betreffend den Beschuldigten 2