Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine vorläufige Festnahme und der damit einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 13 und 17; BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte 1 wurde am 27. April 2017 um 02:02 Uhr vorläufig festgenommen (Ordner I pag. 07 ff.) und in Untersuchungshaft versetzt (Ordner I pag.