29. Strafvollzug Aufgrund der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit für einen bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB gelangen für die Übertretungsbusse die Bestimmungen der bedingten und teilbedingten Strafen gemäss Art. 42 f. StGB nicht zu Anwendung, womit auch diese zu vollziehen ist. 30. Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dem Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an. Laut Art. 110 Abs. 7