Für die Verurteilungen wegen Tätlichkeiten bzw. wegen Konsums von Betäubungsmitteln erachtete die Vorinstanz je einzeln eine Busse von CHF 300.00 bzw. CHF 150.00 und damit asperiert eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Dabei ist ihr ein Rechnungsfehler unterlaufen, handelt es sich um zwei Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und damit um eine dafür angemessene Busse von CHF 150.00, welche mit einem Asperationsfaktor von 2/3 mit CHF 100.00 hätte angerechnet werden sollen. Somit käme man bei einer Einsatzstrafe von CHF 300.00, asperiert mit CHF 100.00 auf eine Busse von CHF 400.00.