Im Falle von Rückfällen sei die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen des Täters angemessen zu erhöhen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 25). Für die Verurteilungen wegen Tätlichkeiten bzw. wegen Konsums von Betäubungsmitteln erachtete die Vorinstanz je einzeln eine Busse von CHF 300.00 bzw. CHF 150.00 und damit asperiert eine Busse von CHF 300.00 als angemessen.