Hinsichtlich Betäubungsmittelkonsums wird darin mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung beim Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis im Normalfall, d.h. bei einer erstmaligen Widerhandlung, bei Bagatellfällen, geringem Verschulden oder bei Konsum während kurzen Zeitspannen, eine Busse von CHF 100.00 als angemessen erachtet. Im Falle von Rückfällen sei die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen des Täters angemessen zu erhöhen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 25).