Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Dies im Zusammenhang mit den herrschenden Unstimmigkeiten betreffend Drogenhandel. Der Beschuldigte 1 hätte die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ohne weiteres vermeiden können. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von neun Strafeinheiten als für die Beschimpfung angemessene Sanktion. Gestützt auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 15), resp. dem Verschlechterungsverbot, kann die Kammer aber nicht über die vorinstanzliche Strafe hinausgehen. Eine zusätzliche Geldstrafe