Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger per SMS sowie auch verbal als «connard» und als «fils de pute» beschimpft. Die SMS wurden nur an den Straf- und Zivilkläger direkt versandt und der Beschuldigte 1 musste auch nicht damit rechnen, dass diese von Dritten gelesen werden können. Demgegenüber hätten die verbalen Beschimpfungen – wie von der Vorinstanz ausgeführt – ohne Weiteres auch von Drittpersonen gehört werden können. Sodann handelt es sich nicht um eine einzelne Beschimpfung, sondern um mehrere. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz.