26. Beschimpfung Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den folgenden Referenzsachverhalt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Erfolgt die Beschimpfung gegenüber dem Geschädigten allein, empfiehlt die Richtlinie eine Strafe von 5 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien S. 48). Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger per SMS sowie auch verbal als «connard» und als «fils de pute» beschimpft.