Damit wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren insgesamt straferhöhend aus. 25.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten 1 sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. Die Strafempfindlichkeit ist demnach neutral zu bewerten. 25.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer im Umfang von mindestens zwei Monaten straferhöhend aus. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes ist es der Kammer aber nicht möglich, die Strafe über 52 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Sie verbleibt daher bei 52 Monaten Freiheitsstrafe.