innerhalb der von ihm gewünschten Zeit entsprechend seinen Vorstellungen handelte. Dieses unverbesserliche, unbelehrbare und nicht der Schweizerischen Rechtsordnung entsprechende Verhalten des Beschuldigten 1 wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Die für die Teilgeständnisse gewährte Strafreduktion wird durch das weitere Verhalten des Beschuldigten 1, welches sehr deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, mehr als nur kompensiert. Damit wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren insgesamt straferhöhend aus.