106 Anwendung von Gewalt und Ausübung von Selbstjustiz zur Durchsetzung seiner eigenen Ansichten nicht zurückschreckt. So hat er auch sinngemäss angegeben, dass er Selbstjustiz bei der Straf- und Zivilklägerin ausüben musste, weil die Polizei nach den Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber seiner Tochter nicht wie gewünscht resp. innerhalb der von ihm gewünschten Zeit entsprechend seinen Vorstellungen handelte.