1817 ff.). Der Beschuldigte 1 zeigt eine absolute Unbelehrbarkeit und scheint unbeeindruckt von den Strafverfahren und den Strafen zu sein. Offensichtlich will oder wollte er sich selbst bei laufendem Strafverfahren nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigen die vorliegenden Delikte, dass der Beschuldigte 1 aus niedrigsten Anlässen vor der