170 ff.) zu entnehmen, dass die Polizei in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2017 – also rund einen Monat nach dem tätlichen Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin – am Domizil dieser intervenieren musste, nachdem sich der Beschuldigte 1 gegen ihren Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und sich geweigert hat, diese zu verlassen. Weiter war das erstinstanzliche Gericht aufgrund der ständigen und massiven einseitigen Kontaktaufnahmen zur Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (Ordner V pag. 1030 f.) gehalten, ein Kontaktverbot zu ihr gegen ihn auszusprechen. Dies wirkt sich straferhöhend aus.