Dementsprechend ist ihm für diese Geständnisse nur eine geringe Strafreduktion zu gewähren. Hinsichtlich Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat ist dem Rapport de communication vom 7. Juni 2017 (Ordner I pag. 170 ff.) zu entnehmen, dass die Polizei in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2017 – also rund einen Monat nach dem tätlichen Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin – am Domizil dieser intervenieren musste, nachdem sich der Beschuldigte 1 gegen ihren Willen in ihrer Wohnung aufgehalten und sich geweigert hat, diese zu verlassen.