Mitwirkungsverweigerungsrechts als beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zusteht und damit neutral zu werten ist. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer die Teilgeständnisse nur als solche, welche grösstenteils aufgrund der erdrückenden Beweislage entstanden sind und selbst bei dieser hat der Beschuldigte 1 noch das Gegenteil behauptet, so insbesondere betreffend die genauen Absichten des Vorfalls vom 27. April 2017. Dementsprechend ist ihm für diese Geständnisse nur eine geringe Strafreduktion zu gewähren.