Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 war hinsichtlich gewissen Anklagepunkten geständig, so namentlich hinsichtlich der Grundzüge des Vorfalls vom 27. April 2017 z.N. der Straf- und Zivilklägerin, hinsichtlich einem Teil der BetmG-Widerhandlungen, hinsichtlich der SVG Widerhandlung sowie schlussendlich der Beschimpfung z.N. vom Straf- und Zivilkläger. Demgegenüber bestritt er den Umfang der versuchten schweren Körperverletzung, die Vorwürfe der Nötigung, Tätlichkeiten und falschen Anschuldigung z.N. des Straf- und Zivilklägers, was ihm jedoch im Rahmen seines Aussage- und