104 weil er mit einer bestimmten Handlung oder Anweisung nicht zufrieden gewesen sei oder diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Trotz der vereinzelt negativen Ereignisse hätten sie sich jedoch während seines Aufenthalts nie disziplinarisch mit ihm beschäftigen müssen. Das Verhältnis mit seinen Mitinsassen sei stets gut, so dass der Beschuldigte während seinem Aufenthalt in einer offenen Abteilung habe untergebracht werden können. Er sei während dem Aufenthalt keiner Arbeit nachgegangen.