102 Wie den rechtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, blieb es betreffend die Nötigung jedoch beim Versuch, wobei der Beschuldigte 1 seinerseits alles unternommen hat, was in seiner Macht stand. Dass kein Erfolg eingetreten ist, liegt rein am Handeln des Straf- und Zivilklägers. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Strafe etwas zu mildern (vgl. Ausführungen Ziff. 18.3). Die Kammer erachtet daher eine dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessene Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen.