Der Strafund Zivilkläger war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Drogenmilieu, resp. mit deren Gepflogenheiten bekannt und daher hat der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten nicht allzu stark in die Handlungsfreiheit bzw. Freiheit der Willensbildung und –betätigung des Straf- und Zivilkläger eingegriffen. Der Beschuldigte 1 handelte mit Vorsatz, was neutral zu bewerten ist.